AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Garten-Center Höppener GmbH & Co. KG, 52499 Baesweiler

Allgemeines

Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrages. Eventuelle Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie abweichende Nebenabsprachen gelten nur dann, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

Angebote

An unsere Angebote halten wir uns grundsätzlich nur 1 Monat seit Abgabe des Angebotes gebunden, es sei denn, das Angebot selbst enthält eine längere Fristbestimmung. Pflanzenangebote sind davon abweichend, stets freibleibend. Fernmündlich erteilte Aufträge gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als angenommen.

Preise

Die Preise gelten ab unserem Betrieb in EURO ohne Skonto- oder sonstige Abzüge.
Als Zahlungsziel gewähren wir 14 Tage. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen ab Fälligkeit in bankmäßiger Höhe. Bei persönlichem Aussuchen von Pflanzen in der Baumschule haben die Listenpreise keine Gültigkeit.

Die Behandlung der Mehrwertsteuer richtet sich nach den für die einzelnen Abnehmergruppen vorgeschriebenen Regelungen in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und ist entweder im Preis enthalten, oder wird separat ausgewiesen.

Versand und Anlieferung

Leistungsort ist der Firmensitz. Der Versand und die Anlieferung geschieht grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wenn der Besteller hinsichtlich der Anlieferung nichts anderes bestimmt, sind wir berechtigt – aber nicht verpflichtet – diese durch unsere Fahrzeuge übernehmen wir nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verschulden unsererseits die Haftung.

Anlieferung durch uns ist grundsätzlich kostenpflichtig und beinhaltet den Transport vom Betrieb Baesweiler bis zur Grundstücksgrenze der angegebenen Lieferadresse. Ist zum Abladen mehr als eine Person notwendig, so sind Hilfskräfte zum Anlieferungszeitpunkt vom Auftraggeber zu stellen, oder bei Kaufabschluss sind zusätzliche Hilfskräfte gegen Berechnung anzufordern. Auf- oder Einbau von angelieferten Waren, sowie das Einpflanzen gelieferter Pflanzen muss in jedem Fall gesondert bezahlt werden.

Lieferpflicht und Gewährleistung

Die Auslieferung der Ware richtet sich nach den von Saison zu Saison zeitlich verschiedenen Witterungsbedingungen. Im Falle des Verzuges hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, danach ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz kann der Vertragspartner von uns bei Verzug und Unmöglichkeit der Leistung nur dann verlangen, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zurückgeführt werden kann.

Bei Zurückstellung eines Auftrages von einer Saison zur anderen muss der Käufer 40 % der Gesamtsumme sofort anbezahlen. Tritt der Käufer von seinem Vertrag ganz zurück, so hat er 25 % der Auftragssumme an die Lieferfirma zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden in geringer Höhe entstanden ist.

Gewähr für das Anwachsen der von uns gelieferten Pflanzen wird nicht übernommen, auch dann nicht, wenn von uns diese eingepflanzt wurden. Verlangt der Käufer dies ausdrücklich, so wird hierfür ein besonderer Zuschlag berechnet. Diese Garantie erstreckt sich jedoch nur auf die Dauer einer Vegetationsperiode und setzt voraus, dass Transport, Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine Faktoren der höheren Gewalt das Gedeihen beeinträchtigten. Darüber hinaus muss uns in diesem Falle gemäß VOB DIN 18916 Ziffer 7 die Fertigstellungspflege für eine Vegetationsperiode gegen Berechnung übertragen werden.

Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Sie erstreckt sich bei Obstbäumen über 5 Jahre ab Liefertag, bei Unterlagen und Jungpflanzen über 1 Jahr und bei allen übrigen Gehölzen über 2 Jahre. Für die Echtheit der Nachzuchten wird keine Gewähr übernommen.

Ebenfalls nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages kann die Gewährleistung übernommen werden dafür, dass die Pflanzen von zum Zeitpunkt der Lieferung nicht erkennbaren pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen waren.

Über die Sortenechtheit hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfalle besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden oder dem Lieferanten nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Ansprüche werden aber nur in Höhe des Rechnungsbetrages geleistet.

Mängelrügen

Offensichtlicherkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar geworden sind. Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen oder Minderung des Kaufpreises hierfür zu verlangen, da jeder einzelne Posten als ein Ganzes zu betrachten ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware haben wir das Recht, innerhalb der laufenden Pflanzzeit Ersatz zu liefern. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, uns die Ersatzware anderweitig zu beschaffen. Weitere Ansprüche unserer Vertragspartner sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir nicht innerhalb der laufenden Pflanzzeit Ersatz liefern. Für diesen Fall steht dem Vertragspartner das Recht auf Minderung oder Wandlung zu. Ansprüche auf Schadenersatz können nur dann geltend gemacht werden, wenn der von uns gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Sollten wir uns mit dem Käufer auf eine Rücknahme der Ware einigen, so hat die Rücksendung frachtfrei zu erfolgen. Bei Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge müssen Mängelrügen des Lieferumfanges, der Qualität und der Beschaffenheit der Ballen und der Pflanzen möglichst noch am Liefertage erhoben werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen.

Bei Selbstabholung von Pflanzen müssen offensichtlich erkennbare Fehler sofort und unmittelbar gerügt werden. Spätere Reklamationen von nicht versteckten Fehlern werden nicht anerkannt.

Möbellieferungen sind sofort bei Anlieferung auf optisch erkennbare Mängel wie Kratzer oder Beschädigungen anderer Art zu prüfen.
Spätere Reklamationen dieser Art können nicht anerkannt werden.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Besteller zustehenden Kaufpreisansprüche, und zwar auch solcher Ansprüche, die nicht aus dem jetzigen Vertragsverhältnis herrühren, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung.

Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zu dem Weiterveräußerung vorübergehend auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt.

Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Sollte dem zuwider eine Weiterveräußerung erfolgen, tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes mit dem Lieferanten die künftige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des nicht bezahlten Lieferpreises an den Lieferungen ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotz der Weiterveräußerung bestehen; Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Besteller.

Ersatz

Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies nicht ausdrücklich im Auftrag ausgeschlossen wurde.
Der Sortenersatz ist indessen nur erlaubt, wenn sich der Auftrag auf mehrere Sorten erstreckt, die Stückzahl der Sorten über fünf nicht hinausgeht und der Betrag der Ersatzlieferung 25,– EURO nicht übersteigt.

Bei allen Baumschulpflanzen, ausgenommen Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen, können als Ersatz für Güteklasse A Pflanzen der Güteklasse B zu dem hierfür gültigen Preis geliefert werden, falls dies nicht ausdrücklich verboten ist.

Muster und Maße

Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen, es brauchen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau wie die Probe auszufallen. Maße sind, sofern es sich nicht um Stammumfang oder um solche für Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen handelt, nur annähernd anzugeben; kleine Abweichungen nach unten oder oben sind zulässig.

Für alle Lieferungen sind die Güteklassen und Grundmaße der Gütebestimmungen des B. d. B. bindend.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Baesweiler.
Ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftsverkehr mit Wiederverkäufern, gewerblichen Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Aachen.

Weitere Vertragsbedingungen zum Herunterladen als pdf-Datei:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe 1988

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